Krankheit

Ab dem Schuljahr 2023-24 bitten wir Sie, Ihr Kind über die SchoolFox-App krank zu melden. Nutzen Sie dazu ausschließlich die Abwesenheitsfunktion, da damit alle zuständigen Lehrkräfte gleichzeitig informiert werden können.

Klicken Sie dazu unter „Mitteilungen“ den kleinen gelben Button unten rechts an
und wählen Sie dann „Abwesenheit“ aus. Klicken Sie im Feld Begründung entweder „Krankheit“ oder „Arzttermin“ an und geben Sie die Daten an.

Die Optionen “Private Termine“, „Familiäre Gründe“ und „Sonstiges“ müssen vorab mit dem/der Klassenlehrer*in oder der Schulleitung abgestimmt und genehmigt werden.

Wählen Sie beim Versand der Nachricht alle Lehrer*innen und ggfls. die OGS oder die VHS (Volle Halbtagsschule) an. So werden alle Beteiligten über die Abwesenheit Ihres Kindes informiert.

WICHTIG:

  • Melden Sie Ihr Kind bis spätestens 08.00 Uhr morgens über die SchoolFox-App krank.
  • Die Krankmeldung über die SchoolFox-App ersetzt die schriftliche Entschuldigung. Wir benötigen keine nachträgliche schriftliche Entschuldigung in Papierform mehr.
  • Achten Sie bitte dringend darauf, dass Sie Ihr Kind für alle Tage der Erkrankung krankmelden, nicht nur für den ersten Tag! Ansonsten fehlt ihr Kind unentschuldigt.
  • Ärztliche Atteste werden weiterhin in Papierform abgegeben.

Grundsätzliche Hinweise zu Erkrankungen:

  • Meldepflichtige Krankheiten müssen umgehend der Schule mitgeteilt werden (siehe Infektionsschutzgesetz – Auszug unten im Anhang)
  • Langfristig planbare Arzttermine (z.B. Kontrolltermine, Kieferorthopäde, etc.) müssen grundsätzlich außerhalb der Schulzeit wahrgenommen werden.
  • Verpasste Lerninhalte und Hausaufgaben sollten – insofern es der Gesundheitszustand des Kindes zulässt – „zeitnah“ nachgearbeitet werden.

Sollten Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Anhang (Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz): Belehrung für Eltern und andere Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Grundsätzliches

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder weitere in der Schule tätige Personen anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (möglicherweise mit Komplikationen) zuziehen.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn

  • es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird (dies sind beispielsweise Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien; alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor)
  • eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann (dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr)
  • ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist;
  • es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis (Magen-Darm-Erkrankung) erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Ärztliche Beratung

Wir bitten Sie, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihrers/Ihrer Haus- oder Kinderärzt*in in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Die Ärztin oder der Arzt wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Schule nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verbietet.

Benachrichtigung der Schule und weiteres Vorgehen

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die meldepflichtige Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Mitschülerinnen und -schüler, Lehrkräfte oder weitere in der Schule tätige Personen angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Mitschülerinnen und -schüler, Lehrkräfte oder weitere in der Schule tätige Personen anstecken. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in die Schule gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Schulbesuchsverbot für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.